So ist selbst bei Strafgefangenen ein Besuchsverbot unzulässig, wenn ein Priester von sich aus eine seelsorgerliche Betreuung anbietet (ZBl 1994, S. 398). bbb) An der Verhandlung vom 17. November 2000 hat sich gezeigt, dass die Seelsorgerin R. seit Jahren eine der vertrautesten Bezugspersonen des Beschwerdeführers ist, die mit ihm höchstens ein bis zwei mal pro Woche eine halbe Stunde spricht. Dabei mischt sie 2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 199