Bei der konfessionellen Betreuung von Personen in Sonderstatusverhältnissen hat der Staat sicherzustellen, dass der Kontakt mit Gleichgläubigen und eine glaubenskonforme Lebensführung möglich sind (ZBl 1994, S. 398). Das öffentliche Interesse an einer Beschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit kann sich aus dem Zweck einer Institution, wie z.B. einer Klinik oder einer Strafanstalt, ergeben. Solche Beschränkungen sind jedoch durch sachgerechte Anstaltsordnungen in engen Schranken zu halten (BGE 113 Ia 305). Gemäss § 6 PD hat die Klinik den Patienten angemessen Gelegenheit für vertrauliche Gespräche mit ihren Seelsorgern zu gewähren.