Persönlichkeit schützen, kommt dem verfassungsmässigen Persönlichkeitsschutz die Funktion einer subsidiären Garantie zu (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, 3. Auflage, Bern 1999, S.8). Sie tritt deshalb zurück, wenn die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen unter einem durch ein spezifischeres Freiheitsrecht geschützten Aspekt wie die Glaubens- und Gewissensfreiheit beeinträchtigt wird (BGE 123 I 118).