Die persönliche Freiheit, wie sie in der neuen Bundesverfassung in Art. 10 ausdrücklich garantiert ist, beinhaltet insbesondere das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, auf Bewegungsfreiheit sowie die elementare Persönlichkeitsentfaltung. Art. 7 BV schützt zudem die Würde des Menschen (BGE 126 I 114). Gegenüber spezifischen Grundrechtsgarantien, die Teilbereiche der 198 Verwaltungsgericht 2000