lung vom 17. November 2000, die sich ausschliesslich gegen die beiden anwesenden Ärzte richteten, lassen eher darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer durch die erfolgten ärztlichen Anordnungen bestraft fühlt und deshalb noch aggressiver reagiert. Es bestehen somit erhebliche Bedenken, ob das verfügte Besuchsverbot überhaupt medizinisch indiziert sei. Da es jedoch offensichtlich an der Verhältnismässigkeit dieser Zwangsmassnahme fehlt, kann diese Frage offen gelassen werden.