Dies ist bereits ein massiver Eingriff in seine persönliche Freiheit. Das zusätzliche Verbot an den Beschwerdeführer, mit der Anstaltspfarrerin als seiner langjährigen Vertrauensperson und gleichzeitigen Seelsorgerin reden zu dürfen, bedeutet nochmals eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit. Das Besuchsverbot muss vom psychisch kranken Beschwerdeführer als nicht nachvollziehbare, zusätzliche einschneidende Beschränkung 196 Verwaltungsgericht 2000