Eine Zwangsmassnahme ist nur innerhalb einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung zulässig und liegt immer dann vor, wenn durch eine ärztlich angeordnete Vorkehr die persönliche Freiheit des Betroffenen noch stärker eingeschränkt wird als durch den Zwangsaufenthalt in einer Anstalt. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bereits die Zwangsmassnahme der geschlossenen Isolation angeordnet wurde und seit dem 6. November 2000, und somit seit 11 Tagen, ununterbrochen vollzogen wird. Dies ist bereits ein massiver Eingriff in seine persönliche Freiheit.