aufhält, muss er sich mindestens frei bewegen und so einen Teil seiner Aggression abreagieren können. Demgegenüber sind kurze Fixierungen mit dem Bauchgurt für die Zeiten der Arztvisiten und der Medikamentenverabreichung verhältnismässig, ebenso bleiben unvorhergesehene Notfallsituationen mit akuter Gefahr für Leib und Leben vorbehalten. 5. a) Der Zwangsmassnahme-Entscheid vom 17. November 2000 sieht zusätzlich ein Besuchsverbot betreffend die Anstaltspfarrerin R. vor. Es ist vorweg zu prüfen, ob ein solches Besuchsverbot überhaupt als Zwangsmassnahme gemäss § 67ebis EG ZGB qualifiziert werden kann.