Da sich die verbalen und tätlichen Angriffe hauptsächlich gegen die Ärzte richten, ist ein Gurten somit zumindest während der Arztvisite zum Schutz Dritter indiziert. bb) Bei der Frage der Verhältnismässigkeit gilt es aber daran zu erinnern, dass der Eingriff in die persönliche Freiheit durch Fixierung ans Bett in extremer Weise den Kerngehalt des Grundrechts betrifft und daher gemäss Art. 36 Abs. 4 BV grundsätzlich unzulässig ist. Ausnahmen sind nur denkbar, wenn in akuter Weise eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen besteht. Dabei darf der Eingriff insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht einschränkender sein als zur Abwendung der Gefahr erforderlich (BGE 126 I 119f.).