4. a) Seit dem 14. November 2000 und erneut gestützt auf den Zwangsmassnahmen-Entscheid vom 17. November 2000 wird der Beschwerdeführer im Isolationszimmer mit dem Bauchgurt fixiert. An der Verhandlung beklagte er sich, dass er im Gurt ersticke, dass er nicht immer ans Bett gefesselt sein wolle.