" Die Androhung einer Rückversetzung auf eine geschlossene Abteilung der Klinik bei Nichteinhaltung der Weisungen entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Dies würde der Anordnung einer neuen fürsorgerischen Freiheitsentziehung gleichkommen, welche nur zulässig ist, wenn sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 397a ZGB erfüllt sind. Beim Beschwerdeführer würde das bedeuten, dass - unabhängig von der Einhaltung der Weisungen - eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintritt, so dass erneut eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit entsteht und zusätzlich die Zwangseinweisung verhältnismässig ist.