Die angefochtene Weisung ist daher entsprechend neu zu formulieren. Zudem ist Absatz 2 von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen anzupassen, d.h. das freiwillige Verbleiben in der Klinik ist nicht von der regelmässigen Depotmedikation abhängig. Der Beschwerdeführer hat sich, nicht zuletzt in seinem eigenen Interesse, über die Behandlung und Medikation beim Bezirksamt B. auszuweisen, damit allfällige Änderungen an der Verfügung vorgenommen oder diese gar gänzlich aufgehoben werden kann. Damit ist 2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 191