Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich sein Zustand verschlechtert, was erneute Zwangseinweisungen nötig machen kann. Da zur Zeit keine Krankheits- und Behandlungseinsicht beim Beschwerdeführer erkennbar ist, rechtfertigt sich eine entsprechende Weisung. Der Beschwerdeführer hat sich daher einer psychiatrischen Behandlung mit regelmässiger Verabreichung neuroleptischer Medikamente zu unterziehen, welche nach dem Austritt aus der PKK in ambulantem Rahmen fortzusetzen ist. Die Wahl des Medikaments und der Behandlungsart ist Sache des jeweils zuständigen Arztes. Die angefochtene Weisung ist daher entsprechend neu zu formulieren.