b der angefochtenen Verfügung, soweit sie die Art der Verabreichung (Depotmedikation) betrifft, zu stark in die Kompetenz der Ärzte eingreift. Aufgrund der bisherigen Krankengeschichte und der Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) und später einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), ist erstellt, dass der Beschwerdeführer als Bestandteil der notwendigen persönlichen Fürsorge auf regelmässige neuroleptische Medikation angewiesen ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich sein Zustand verschlechtert, was erneute Zwangseinweisungen nötig machen kann.