397a ZGB nicht vollumfänglich erfüllt sind. bb) Zum Inhalt der Auflage gemäss Ziffer 2 lit. b der angefochtenen Verfügung ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei Zwangsmassnahmen zu verweisen. Selbst in Fällen von rechtmässiger Zwangsmedikation im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gilt, dass das Gericht grundsätzlich nicht zur Beurteilung der konkreten ärztlichen Anordnungen zuständig ist. Die Wahl des Medikamentes, die Dosierung, die Behandlungsart, die Wahl der Abteilung etc., gehören in den Fachbereich der Ärzte (AGVE 2000, S. 170 f.). Dies muss um so mehr bei der Formulierung von Weisungen gemäss § 67h EG ZGB Geltung haben.