rechtmässigen und uneingeschränkten fürsorgerischen Freiheitsentziehung mit stationärem Zwangsaufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (PKK) zulässig sind. Nach konstanter Rechtsprechung sind Zwangsmassnahmen im ambulanten Rahmen nicht zulässig (ZBl 1996, S. 505 ff.), das gilt ebenso für Patienten, die sich wie der Beschwerdeführer freiwillig in der PKK aufhalten. Trotz grundsätzlich rechtmässig verfügter Auflage, darf eine neuroleptische Medikation nicht mit Zwang gegen den Willen des Beschwerdeführers durchgesetzt werden, wenn und so lange die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gemäss Art. 397a ZGB nicht vollumfänglich erfüllt sind.