Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 31. Oktober 2000 in Sachen S.F. gegen Verfügung des Bezirksamtes B. Sachverhalt S.F. wurde mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die Klinik Königsfelden eingewiesen. Das einweisende Bezirksamt erliess nach einer Besserung des Zustandes von S.F. eine Verfügung, mit welcher die fürsorgerische Freiheitsentziehung unter Bedingungen und Auflagen aufgehoben wurde, wobei S.F. weiterhin freiwillig in der Klinik verblieb. Aus den Erwägungen