188 Verwaltungsgericht 2000 Deshalb gilt sie als erledigt und wird von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 52 Probeweise Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung unter Weisungen und Auflagen - Entlassung unter Auflage medizinischer Behandlung ist keine Zwangsmassnahme; Anordnung der Behandlungsart gehört in den Fachbereich der Ärzte; Androhung der Wiedereinweisung bei Nichtbefolgung einer Auflage nicht zulässig. - Auflage betreffend Art der Medikation greift in Fachbereich der Ärzte ein.