2. b) Die Weisung des Bezirksamtes B., der Beschwerdeführer habe sich einer regelmässigen Depotmedikation - ähnlich dem "Clopixol" 200 mg - zu unterziehen und sich über die Einnahme auszuweisen, ist daher auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. aa) Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei Ziffer 2 lit. b der angefochtenen Verfügung nicht um eine Zwangsmassnahme gemäss § 67ebis EG ZGB handelt, da solche klarerweise nur im Rahmen einer