52 Probeweise Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung unter Weisungen und Auflagen - Entlassung unter Auflage medizinischer Behandlung ist keine Zwangsmassnahme; Anordnung der Behandlungsart gehört in den Fachbereich der Ärzte; Androhung der Wiedereinweisung bei Nichtbefolgung einer Auflage nicht zulässig. - Auflage betreffend Art der Medikation greift in Fachbereich der Ärzte ein. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 31. Oktober 2000 in Sachen S.F. gegen Verfügung des Bezirksamtes B. Sachverhalt