Dies hat die PKK vorliegend getan. Damit wurde die Beschwerde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gleich wie bei Entlassung aus der Klinik infolge dahingefallenem Rechtsschutzinteresse gegenstandslos (AGVE 1987, S. 217 f., mit Verweisungen). 188 Verwaltungsgericht 2000 Deshalb gilt sie als erledigt und wird von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.