2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 187 bis eine Institution für die Beschwerdeführerin gefunden wird (vgl. dazu die ausführliche Begründung in den Urteilen vom 18. April 2000 und vom 22. August 2000). e) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass auf die Be- schwerde wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. 51 Aufhebung fürsorgerischer Freiheitsentziehung; Freiwilligenstatus trotz Verweigerung der Unterzeichnung des Freiwilligenscheins. Beschluss des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 10. Oktober 2000 in Sachen S.S. gegen Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters L. Aus den Erwägungen C. Die zuständige Klinikärztin erklärte am 9. Oktober 2000, dass die Klinik die weitere Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin zufolge nicht mehr gegebener Voraussetzungen für nicht mehr gerechtfertigt erachte, weshalb die bezirksärztlich angeordnete fürsorgerische Freiheitsent- ziehung aufgehoben werde und die Beschwerdeführerin fortan frei- willig in der Klinik verbleibe. Unter diesen Umständen ist es uner- heblich, dass die Beschwerdeführerin den ihr von der Klinik unter- breiteten Freiwilligenschein nicht unterschrieben hat. D. Wird jemand bezirksärztlich per fürsorgerischer Freiheits- entziehung in die Psychiatrische Klinik Königsfelden (PKK) einge- wiesen, ist die Klinik Königsfelden zur Entlassung aus dem Status der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zuständig, wenn sie die Voraussetzungen als nicht mehr gegeben erachtet (§ 67e EG ZGB). Dies hat die PKK vorliegend getan. Damit wurde die Beschwerde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gleich wie bei Entlassung aus der Klinik infolge dahingefallenem Rechtsschutz- interesse gegenstandslos (AGVE 1987, S. 217 f., mit Verweisungen). 188 Verwaltungsgericht 2000 Deshalb gilt sie als erledigt und wird von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 52 Probeweise Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung unter Weisungen und Auflagen - Entlassung unter Auflage medizinischer Behandlung ist keine Zwangsmassnahme; Anordnung der Behandlungsart gehört in den Fachbereich der Ärzte; Androhung der Wiedereinweisung bei Nicht- befolgung einer Auflage nicht zulässig. - Auflage betreffend Art der Medikation greift in Fachbereich der Ärzte ein. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 31. Oktober 2000 in Sachen S.F. gegen Verfügung des Bezirksamtes B. Sachverhalt S.F. wurde mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die Klinik Königsfelden eingewiesen. Das einweisende Bezirksamt er- liess nach einer Besserung des Zustandes von S.F. eine Verfügung, mit welcher die fürsorgerische Freiheitsentziehung unter Bedingun- gen und Auflagen aufgehoben wurde, wobei S.F. weiterhin freiwillig in der Klinik verblieb. Aus den Erwägungen 2. b) Die Weisung des Bezirksamtes B., der Beschwerdeführer habe sich einer regelmässigen Depotmedikation - ähnlich dem "Clo- pixol" 200 mg - zu unterziehen und sich über die Einnahme auszu- weisen, ist daher auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. aa) Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei Ziffer 2 lit. b der angefochtenen Verfügung nicht um eine Zwangsmassnahme gemäss § 67ebis EG ZGB handelt, da solche klarerweise nur im Rahmen einer