Aus den Erwägungen C. Die zuständige Klinikärztin erklärte am 9. Oktober 2000, dass die Klinik die weitere Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin zufolge nicht mehr gegebener Voraussetzungen für nicht mehr gerechtfertigt erachte, weshalb die bezirksärztlich angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung aufgehoben werde und die Beschwerdeführerin fortan freiwillig in der Klinik verbleibe. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass die Beschwerdeführerin den ihr von der Klinik unterbreiteten Freiwilligenschein nicht unterschrieben hat.