Die Beschwerdeführerin hat am 31. August 2000 und damit unmittelbar an die Aushändigung des schriftlich begründeten Urteils (Empfang durch den amtlichen Anwalt am 30. August 2000) das nächste Entlassungsgesuch gestellt und die sofortige gerichtliche Entlassung beantragt. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass sie kein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Überprüfung hat. Die Besonderheit des vorliegenden Falls rechtfertigt zweifellos eine längere Sperrfrist.