O., S. 137). d) Im vorliegenden Fall erfolgte die erste gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Jahre 2000 am 18. April. Am 13. Juni 2000 leitete die Beschwerdeführerin ein weiteres Verfahren ein, anlässlich welchem ihr ein amtlicher Anwalt zur Seite gestellt wurde. Seit der letzten Gerichtsverhandlung bis zum heutigen Urteilsdatum sind lediglich drei Wochen verstrichen. Die Beschwerdeführerin hat am 31. August 2000 und damit unmittelbar an die Aushändigung des schriftlich begründeten Urteils (Empfang durch den amtlichen Anwalt am 30. August 2000) das nächste Entlassungsgesuch gestellt und die sofortige gerichtliche Entlassung beantragt.