Beschwerden die Häufigkeit von Rekursen zu begrenzen (Alexander Imhof, Der formelle Rechtsschutz, insbesondere die gerichtliche Beurteilung, bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Dissertation, Bern 1999, S. 137 mit Hinweisen). c) Zur Frage, welche Abstände zwischen den gerichtlichen Überprüfungen als „vernünftig“ anzusehen sind, kommt es auf die Verhältnisse des konkreten Falls und die anwendbaren Prozessvorschriften an. Bei der Unterbringung von Geisteskranken sind relativ lange Abstände angebracht und zulässig (BGE 123 I 38; Imhof, a.a.O., S. 137). d)