EMRK stand, welcher bestimmt, dass jede Person, der die Freiheit entzogen ist, innerhalb kurzer Frist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs beantragen kann. Darin ist das Recht beinhaltet, in vernünftigen Abständen eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit zu verlangen (BGE 126 I 27 ff.; 123 I 38 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend hat es auch der Europäische Gerichtshof als zulässig betrachtet, bei offensichtlich unzulässigen 186 Verwaltungsgericht 2000