Michael Merker, a.a.O., § 38 N 139 mit Hinweisen). Nicht einzutreten ist auf Beschwerden, die offensichtlich rechtsmissbräuchlich und der richterlichen Überprüfung nicht würdig sind (Michael Merker, a.a.O., § 38 N 131; AGVE 1993, S. 410). b) Diese Grundsätze gelten auch für das Verfahren bei fürsorgerischen Freiheitsentziehungen ohne Einschränkung. Sie halten überdies auch vor Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK stand, welcher bestimmt, dass jede Person, der die Freiheit entzogen ist, innerhalb kurzer Frist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs beantragen kann.