Zur Beschwerdeführung ist gemäss § 38 Abs. 1 VRPG berechtigt, wer durch eine angefochtene Verfügung oder einen angefochtenen Rechtsmittelentscheid berührt ist, und wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Beschwerdeführung hat. Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 129 f.). Ein Interesse ist überdies nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell ist (AGVE 1991, S. 369; Michael Merker, a.a.