Es stellt sich die Frage, ob eine rechtsmissbräuchliche Beschwerdeführung vorliegt, wenn die Beschwerdeführerin nur wenige Tage nach Empfang einer umfassenden gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erneut den Richter anruft. a) Zur Beschwerdeführung ist gemäss § 38 Abs. 1 VRPG berechtigt, wer durch eine angefochtene Verfügung oder einen angefochtenen Rechtsmittelentscheid berührt ist, und wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Beschwerdeführung hat.