ist keine Sperrfrist vorgesehen, sodass ein Entlassungsgesuch grundsätzlich jederzeit gestellt werden kann. Die Wahrnehmung dieses Rechts, jederzeit die Entlassung und bei Verweigerung die gerichtliche Beurteilung zu verlangen, steht, wie die Rechtsausübung schlechthin, auch unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben. Es stellt sich die Frage, ob eine rechtsmissbräuchliche Beschwerdeführung vorliegt, wenn die Beschwerdeführerin nur wenige Tage nach Empfang einer umfassenden gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erneut den Richter anruft.