Dieser vorbeugende Zwangsmass- nahmen-Entscheid vom 24. August 2000 stellt daher aus den geschilderten Gründen einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip dar und ist aufzuheben. ee) Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit diesem Ausgang des Verfahrens betreffend Anfechtung des Zwangsmassnamen-Entscheides vom 24. August 2000 nichts darüber entschieden worden ist, ob die materiellen Voraussetzungen für vorübergehende Isolationen des Beschwerdeführers während dem aktuellen Klinikaufenthalt nicht durchaus erfüllt gewesen seien.