In diesem Zeitpunkt hätte somit neu entschieden und nötigenfalls - unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände - formell eine Zwangsisolation verfügt werden sollen. Der Zwangsmassnahmen-Entscheid wurde in Erwartung eines eventuell bevorstehenden Akutfalles gefällt und erst mehr als einen Tag später teilweise vollzogen. Dieser vorbeugende Zwangsmass- nahmen-Entscheid vom 24. August 2000 stellt daher aus den geschilderten Gründen einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip dar und ist aufzuheben.