184 Verwaltungsgericht 2000 nicht anders als durch Isolation gewährt werden konnte. Dieser Umstand trat aus Sicht der Klinik - wie erwähnt - erst wieder am 25. August 2000 mit der gesteigerten Aggressivität und der zunehmenden Angetriebenheit des Beschwerdeführers ein, und zwar primär zum Schutz von Patienten und Personal. In diesem Zeitpunkt hätte somit neu entschieden und nötigenfalls - unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände - formell eine Zwangsisolation verfügt werden sollen.