184 Verwaltungsgericht 2000 nicht anders als durch Isolation gewährt werden konnte. Dieser Um- stand trat aus Sicht der Klinik - wie erwähnt - erst wieder am 25. Au- gust 2000 mit der gesteigerten Aggressivität und der zunehmenden Angetriebenheit des Beschwerdeführers ein, und zwar primär zum Schutz von Patienten und Personal. In diesem Zeitpunkt hätte somit neu entschieden und nötigenfalls - unter Berücksichtigung aller rele- vanten Umstände - formell eine Zwangsisolation verfügt werden sol- len. Der Zwangsmassnahmen-Entscheid wurde in Erwartung eines eventuell bevorstehenden Akutfalles gefällt und erst mehr als einen Tag später teilweise vollzogen. Dieser vorbeugende Zwangsmass- nahmen-Entscheid vom 24. August 2000 stellt daher aus den geschil- derten Gründen einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeits- prinzip dar und ist aufzuheben. ee) Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit diesem Ausgang des Verfahrens betreffend Anfechtung des Zwangsmassnamen-Entscheides vom 24. August 2000 nichts darüber entschieden worden ist, ob die materiellen Voraussetzungen für vorübergehende Isolationen des Beschwerdeführers während dem aktuellen Klinikaufenthalt nicht durchaus erfüllt gewesen seien. 50 Beschwerde gegen Abweisung eines Entlassungsgesuches im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung; Sperrfrist für erneute richterliche Überprüfung? - Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei erneuter Beschwerde kurze Zeit nach Gerichtsentscheid in gleicher Sache - Vernünftiger zeitlicher Abstand zwischen zwei Entlassungsgesuchen? Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. September 2000 in Sachen B.L. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen 2. Gemäss Art. 397d Abs. 2 ZGB besteht das Recht, den Richter anzurufen, auch bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs. Im Gesetz 2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 185 ist keine Sperrfrist vorgesehen, sodass ein Entlassungsgesuch grund- sätzlich jederzeit gestellt werden kann. Die Wahrnehmung dieses Rechts, jederzeit die Entlassung und bei Verweigerung die gerichtli- che Beurteilung zu verlangen, steht, wie die Rechtsausübung schlechthin, auch unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben. Es stellt sich die Frage, ob eine rechtsmissbräuchliche Be- schwerdeführung vorliegt, wenn die Beschwerdeführerin nur wenige Tage nach Empfang einer umfassenden gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erneut den Richter anruft. a) Zur Beschwerdeführung ist gemäss § 38 Abs. 1 VRPG be- rechtigt, wer durch eine angefochtene Verfügung oder einen ange- fochtenen Rechtsmittelentscheid berührt ist, und wer ein schutzwür- diges eigenes Interesse an der Beschwerdeführung hat. Kein Rechts- schutzinteresse besteht, wenn die Beschwerde dem Beschwerdefüh- rer keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar- gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 129 f.). Ein Interesse ist überdies nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell ist (AGVE 1991, S. 369; Michael Merker, a.a.O., § 38 N 139 mit Hinweisen). Nicht einzutreten ist auf Beschwerden, die offensichtlich rechtsmiss- bräuchlich und der richterlichen Überprüfung nicht würdig sind (Michael Merker, a.a.O., § 38 N 131; AGVE 1993, S. 410). b) Diese Grundsätze gelten auch für das Verfahren bei fürsorge- rischen Freiheitsentziehungen ohne Einschränkung. Sie halten über- dies auch vor Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK stand, welcher bestimmt, dass jede Person, der die Freiheit entzogen ist, innerhalb kurzer Frist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäs- sigkeit des Freiheitsentzugs beantragen kann. Darin ist das Recht beinhaltet, in vernünftigen Abständen eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit zu verlangen (BGE 126 I 27 ff.; 123 I 38 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend hat es auch der Europäische Gerichtshof als zulässig betrachtet, bei offensichtlich unzulässigen 186 Verwaltungsgericht 2000 Beschwerden die Häufigkeit von Rekursen zu begrenzen (Alexander Imhof, Der formelle Rechtsschutz, insbesondere die gerichtliche Beurteilung, bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Disserta- tion, Bern 1999, S. 137 mit Hinweisen). c) Zur Frage, welche Abstände zwischen den gerichtlichen Überprüfungen als „vernünftig“ anzusehen sind, kommt es auf die Verhältnisse des konkreten Falls und die anwendbaren Prozessvor- schriften an. Bei der Unterbringung von Geisteskranken sind relativ lange Abstände angebracht und zulässig (BGE 123 I 38; Imhof, a.a.O., S. 137). d) Im vorliegenden Fall erfolgte die erste gerichtliche Überprü- fung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Jahre 2000 am 18. April. Am 13. Juni 2000 leitete die Beschwerdeführerin ein wei- teres Verfahren ein, anlässlich welchem ihr ein amtlicher Anwalt zur Seite gestellt wurde. Seit der letzten Gerichtsverhandlung bis zum heutigen Urteilsdatum sind lediglich drei Wochen verstrichen. Die Beschwerdeführerin hat am 31. August 2000 und damit unmittelbar an die Aushändigung des schriftlich begründeten Urteils (Empfang durch den amtlichen Anwalt am 30. August 2000) das nächste Ent- lassungsgesuch gestellt und die sofortige gerichtliche Entlassung beantragt. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass sie kein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Überprüfung hat. Die Be- sonderheit des vorliegenden Falls rechtfertigt zweifellos eine längere Sperrfrist. Einerseits erfolgten bereits zwei gerichtliche Überprüfun- gen der aktuellen Zwangshospitalisation, anderseits befindet sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich deshalb seit über fünf Monaten im Rahmen einer rechtmässigen fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Klinik Königsfelden, weil ihr die notwendige persönliche Für- sorge nur im Rahmen einer Institution mit Betreuung und Aufsicht erwiesen werden kann, wobei aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin seit längerer Zeit keine der bekannten Heime und Institutionen mehr bereit ist, die Beschwerdeführerin aufzunehmen. Die Klinik ist daher so lange eine geeignete Anstalt, 2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 187 bis eine Institution für die Beschwerdeführerin gefunden wird (vgl. dazu die ausführliche Begründung in den Urteilen vom 18. April 2000 und vom 22. August 2000). e) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass auf die Be- schwerde wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. 51 Aufhebung fürsorgerischer Freiheitsentziehung; Freiwilligenstatus trotz Verweigerung der Unterzeichnung des Freiwilligenscheins. Beschluss des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 10. Oktober 2000 in Sachen S.S. gegen Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters L. Aus den Erwägungen C. Die zuständige Klinikärztin erklärte am 9. Oktober 2000, dass die Klinik die weitere Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin zufolge nicht mehr gegebener Voraussetzungen für nicht mehr gerechtfertigt erachte, weshalb die bezirksärztlich angeordnete fürsorgerische Freiheitsent- ziehung aufgehoben werde und die Beschwerdeführerin fortan frei- willig in der Klinik verbleibe. Unter diesen Umständen ist es uner- heblich, dass die Beschwerdeführerin den ihr von der Klinik unter- breiteten Freiwilligenschein nicht unterschrieben hat. D. Wird jemand bezirksärztlich per fürsorgerischer Freiheits- entziehung in die Psychiatrische Klinik Königsfelden (PKK) einge- wiesen, ist die Klinik Königsfelden zur Entlassung aus dem Status der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zuständig, wenn sie die Voraussetzungen als nicht mehr gegeben erachtet (§ 67e EG ZGB). Dies hat die PKK vorliegend getan. Damit wurde die Beschwerde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gleich wie bei Entlassung aus der Klinik infolge dahingefallenem Rechtsschutz- interesse gegenstandslos (AGVE 1987, S. 217 f., mit Verweisungen).