Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anordnung einer Isolation als Zwangsmassnahme grundsätzlich, d.h. abgesehen von sehr spezifischen Ausnahmefällen, nie verhältnismässig sein kann, wenn sie nicht auch aktuell notwendig ist. Somit ist die Anordnung einer Zwangsisolation ohne gleichzeitige Vollstreckung, d.h. faktisch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, rechtlich in der Regel ausgeschlossen. Dies schliesst jedoch eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Verhältnismässigkeit einer angeordneten und durchgeführten Isolation nicht aus.