In den übrigen Fällen genügt es, den Entscheid unmittelbar vor der bevorstehenden Isolierung zu treffen und dem Patienten zu eröffnen. Im vorliegenden Fall wäre dies am 25. August 2000 problemlos möglich gewesen, da offenbar nach wie vor ein Grenzfall vorlag, wurde der Beschwerdeführer doch vorerst nur zwei Stunden über den Mittag isoliert. cc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anordnung einer Isolation als Zwangsmassnahme grundsätzlich, d.h. abgesehen von sehr spezifischen Ausnahmefällen, nie verhältnismässig sein kann, wenn sie nicht auch aktuell notwendig ist.