In aller Regel dürfte aber nur eine Notfallsituation i.S. von § 15 Abs. 3 PD zu einer Zwangsisolation führen oder zumindest müsste eine Situation vorliegen, die sich im Grenzbereich zu einer Notfallsituation bewegt. In diesem Fall kann die Klinik auch ohne „vorbeugenden Zwangsmassnahmen-Entscheid“ sofort aktiv werden und einen Patienten isolieren, bevor irgendwelche Formalien wie Anhörung oder das Ausfüllen von Formularen erledigt werden müssen. In den übrigen Fällen genügt es, den Entscheid unmittelbar vor der bevorstehenden Isolierung zu treffen und dem Patienten zu eröffnen.