Entscheid, ob eine langfristige neuroleptische Zwangsbehandlung durchzuführen sei, unter Umständen einige Tage oder Wochen aufzuschieben, ist ein derartiges Vorgehen bei einer Zwangsisolation nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar, so z.B. wenn ein Patient im Voraus glaubwürdig die Absicht äussert, sich oder eine andere Person an einem speziellen Termin umzubringen (z.B. im Zusammenhang mit religiösen Wahnvorstellungen über den zu erwartenden Weltuntergang). In aller Regel dürfte aber nur eine Notfallsituation i.S. von § 15 Abs. 3 PD zu einer Zwangsisolation führen oder zumindest müsste eine Situation vorliegen, die sich im Grenzbereich zu einer Notfallsituation bewegt.