Aus diesem fundamentalen Grundsatz ergibt sich eo ipso, dass diese Zwangsmassnahme grundsätzlich nur im Akutfall angeordnet werden darf. Da die Beurteilung in diesem Zeitpunkt erfolgen muss, entbindet auch ein früher „vorsorglich“ erlassener Zwangsmass- nahmen-Entscheid nicht von der Notwendigkeit, jetzt einen formellen Zwangsmassnahmen-Entscheid zu fällen, in welchem die Voraussetzungen der Zwangsmassnahme für die aktuelle Situation bejaht und begründet werden. Während es gute Gründe geben kann, einen 2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 183