Ein derartiges Vorgehen kann aus ärztlicher Sicht sinnvoll erscheinen. Im Gegensatz zu einer medizinisch indizierten notwendigen medikamentösen Zwangsbehandlung, kann sich indessen die Frage einer notwendigen Zwangsisolation in aller Regel nur in einem ganz konkreten Zeitpunkt stellen, da auch hier gilt, dass die Zwangsmassnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips „ultima ratio“ sein muss, indem der betroffenen Person die notwendige Fürsorge nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann. Aus diesem fundamentalen Grundsatz ergibt sich eo ipso, dass diese Zwangsmassnahme grundsätzlich nur im Akutfall angeordnet werden darf.