Ausserdem wollte man zusätzliche Aggressionen durch das „Einsperren“ vermeiden. Dennoch wurde am 24. August 2000 folgender Zwangsmassnahmen-Entscheid erlassen: „Isolation im Iso-Zimmer, ohne Fixation, im Bodenbett, bis beruhigt (am 23.08.00 Isolation aufgehoben). Medikation ohne jeden Zwang verabreicht.“ Damit wurde sinngemäss eine vorbeugende Zwangsmassnahme verfügt, um im Ernstfall handeln zu können. Trotz anderem Wortlaut im Zwangsmassnahmen-Entscheid entspricht dies materiell der Anordnung einer Isolation mit gleichzeitiger Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Ein derartiges Vorgehen kann aus ärztlicher Sicht sinnvoll erscheinen.