Allenfalls kann die mit der Isolation verbundene Reizabschirmung zusätzlich zu einer Beruhigung eines Patienten führen, andererseits kann die zusätzliche Freiheitsbeschränkung unter Umständen auch eine Erhöhung der Aggressionen zur Folge haben. bb) Im vorliegenden Fall wurden am 23. August 2000 die Isolation gemäss dem ersten Zwangsmassnahmen-Entscheid vom 17. August 2000 aufgehoben, da der Beschwerdeführer neu beurteilt und dabei zugänglicher und lenkbarer erlebt wurde. Am Abend des 23. August 2000 wurde der Beschwerdeführer laut und angetrieben, ebenso verbal bedrohlich. Am 24. August 2000 wurde die Situation als angespannt, der Beschwerdeführer aber als lenkbar beschrieben.