schizoaffektiver Störung vor. Das Verwaltungsgericht hat daher grundsätzlich zu prüfen, ob die angefochtene Zwangsmassnahme der Isolation in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Einweisungsgrund dieser Geisteskrankheit steht, medizinisch indiziert und verhältnismässig ist. aa) Vorweg ist zu bemerken, dass die Isolation von ihrem Wesen her eine grundlegend andere Zwangsmassnahme darstellt als eine medikamentöse Zwangsbehandlung.