Aus den Erwägungen 2. a) Im angefochtenen Zwangsmassnahmen-Entscheid der Ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (PKK) vom 24. August 2000 wird als Begründung für die Zwangsisolation im Isolationszimmer Folgendes festgehalten: „erhebliche Fremdgefährdung, Reizabschirmung dringlich, Pat. „am Steigen“. Der Beschwerdeführer selbst lehnt die Isolation ab, weil er nicht gefährlich sei und weil sie zu sekundären psychischen Störungen, zu vermehrten Aggressionen und zu Vereinsamung führe. b) Isolation ist eine „andere Vorkehr“ i.S. von § 67ebis