180 Verwaltungsgericht 2000 49 Zwangsmassnahmen; Zwangsisolation im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung; aufschiebende Wirkung zulässig? • Zwangsisolation als Zwangsmassnahme im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung (Erw. 2/c/aa) • Zwangsisolation nur als ultima ratio im Akutfall (Verhältnismässig- keit) (Erw. 2/c/bb) • Zwangsisolation mit aufschiebender Wirkung nur in Ausnahmefällen zulässig (Erw. 2/c/cc) Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 29. August 2000 in Sachen R.H. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen 2. a) Im angefochtenen Zwangsmassnahmen-Entscheid der Ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (PKK) vom 24. August 2000 wird als Begründung für die Zwangsisolation im Isolationszimmer Folgendes festgehalten: „erhebliche Fremdge- fährdung, Reizabschirmung dringlich, Pat. „am Steigen“. Der Beschwerdeführer selbst lehnt die Isolation ab, weil er nicht gefährlich sei und weil sie zu sekundären psychischen Störun- gen, zu vermehrten Aggressionen und zu Vereinsamung führe. b) Isolation ist eine „andere Vorkehr“ i.S. von § 67ebis EG ZGB und damit eine Zwangsmassnahme, die den Schutz der betroffenen Person - und damit einhergehend den Schutz ihrer Mitmenschen - vor körperlichen und seelischen Schäden bezweckt (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 4. August 1999 betreffend Revision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB], Schaffung einer Rechtsgrundlage für Zwangsmassnahmen im Rahmen der fürsorge- rischen Freiheitsentziehung, S. 6). c) Wie bereits aufgezeigt, sind die Voraussetzungen einer für- sorgerischen Freiheitsentziehung im vorliegenden Fall erfüllt. Beim Beschwerdeführer liegt ein manisches Zustandsbild bei bekannter 2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 181 schizoaffektiver Störung vor. Das Verwaltungsgericht hat daher grundsätzlich zu prüfen, ob die angefochtene Zwangsmassnahme der Isolation in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Einwei- sungsgrund dieser Geisteskrankheit steht, medizinisch indiziert und verhältnismässig ist. aa) Vorweg ist zu bemerken, dass die Isolation von ihrem We- sen her eine grundlegend andere Zwangsmassnahme darstellt als eine medikamentöse Zwangsbehandlung. So führt auch Bleuler aus, unter der heutigen Therapie seien langdauernde Isolierungen nicht mehr nötig, wogegen ganz kurze Isolierungen in akuten schweren Erre- gungszuständen für die Mitpatienten oft eine Notwendigkeit seien (Eugen Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie, Neubearbeitung von Man- fred Bleuler, Berlin/Heidelberg/New York 1983, S. 193). Isolation bedeutet, in einem (oft ausser einem Bett unmöblierten) Raum alleine eingeschlossen zu werden. In der Regel soll damit einer dro- henden Selbst- oder Fremdgefährdung begegnet werden, d.h. sie geschieht zum Selbstschutz des Betroffenen, aber auch zum Schutz von Personal, Patienten und Gegenständen. Allenfalls kann die mit der Isolation verbundene Reizabschirmung zusätzlich zu einer Be- ruhigung eines Patienten führen, andererseits kann die zusätzliche Freiheitsbeschränkung unter Umständen auch eine Erhöhung der Aggressionen zur Folge haben. bb) Im vorliegenden Fall wurden am 23. August 2000 die Iso- lation gemäss dem ersten Zwangsmassnahmen-Entscheid vom 17. August 2000 aufgehoben, da der Beschwerdeführer neu beurteilt und dabei zugänglicher und lenkbarer erlebt wurde. Am Abend des 23. August 2000 wurde der Beschwerdeführer laut und angetrieben, ebenso verbal bedrohlich. Am 24. August 2000 wurde die Situation als angespannt, der Beschwerdeführer aber als lenkbar beschrieben. In Einzelbegleitung durfte er den Park aufsuchen. Gegen Abend wurde er als zwischendurch laut beschrieben, er habe sich aber nach kurzer Zeit wieder beruhigen können. Am folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer wieder zunehmend verbal aggressiv, wobei die 182 Verwaltungsgericht 2000 Mitpatienten unter dem angetriebenen Zustand gelitten hätten. Da- raufhin wurde der Beschwerdeführer am 25. August 2000 über Mittag während zwei Stunden und ab 20 Uhr abends erneut isoliert. Damit steht fest, dass auch nach Meinung der zuständigen Kli- nikärzte der Beschwerdeführer am 24. August 2000 nicht zwangs- isoliert werden musste, da er - auch ohne Isolation - nicht hinrei- chend auffällig oder gar gefährlich war. Ausserdem wollte man zu- sätzliche Aggressionen durch das „Einsperren“ vermeiden. Dennoch wurde am 24. August 2000 folgender Zwangsmassnahmen-Entscheid erlassen: „Isolation im Iso-Zimmer, ohne Fixation, im Bodenbett, bis beruhigt (am 23.08.00 Isolation aufgehoben). Medikation ohne jeden Zwang verabreicht.“ Damit wurde sinngemäss eine vorbeugende Zwangsmassnahme verfügt, um im Ernstfall handeln zu können. Trotz anderem Wortlaut im Zwangsmassnahmen-Entscheid entspricht dies materiell der Anordnung einer Isolation mit gleichzeitiger Gewährung der auf- schiebenden Wirkung. Ein derartiges Vorgehen kann aus ärztlicher Sicht sinnvoll erscheinen. Im Gegensatz zu einer medizinisch indi- zierten notwendigen medikamentösen Zwangsbehandlung, kann sich indessen die Frage einer notwendigen Zwangsisolation in aller Regel nur in einem ganz konkreten Zeitpunkt stellen, da auch hier gilt, dass die Zwangsmassnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeit- sprinzips „ultima ratio“ sein muss, indem der betroffenen Person die notwendige Fürsorge nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann. Aus diesem fundamentalen Grundsatz ergibt sich eo ipso, dass diese Zwangsmassnahme grundsätzlich nur im Akutfall angeordnet werden darf. Da die Beurteilung in diesem Zeitpunkt erfolgen muss, entbindet auch ein früher „vorsorglich“ erlassener Zwangsmass- nahmen-Entscheid nicht von der Notwendigkeit, jetzt einen formel- len Zwangsmassnahmen-Entscheid zu fällen, in welchem die Voraus- setzungen der Zwangsmassnahme für die aktuelle Situation bejaht und begründet werden. Während es gute Gründe geben kann, einen 2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 183 Entscheid, ob eine langfristige neuroleptische Zwangsbehandlung durchzuführen sei, unter Umständen einige Tage oder Wochen aufzu- schieben, ist ein derartiges Vorgehen bei einer Zwangsisolation nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar, so z.B. wenn ein Patient im Voraus glaubwürdig die Absicht äussert, sich oder eine andere Person an einem speziellen Termin umzubringen (z.B. im Zusammenhang mit religiösen Wahnvorstellungen über den zu erwartenden Weltuntergang). In aller Regel dürfte aber nur eine Notfallsituation i.S. von § 15 Abs. 3 PD zu einer Zwangsisolation führen oder zu- mindest müsste eine Situation vorliegen, die sich im Grenzbereich zu einer Notfallsituation bewegt. In diesem Fall kann die Klinik auch ohne „vorbeugenden Zwangsmassnahmen-Entscheid“ sofort aktiv werden und einen Patienten isolieren, bevor irgendwelche Formalien wie Anhörung oder das Ausfüllen von Formularen erledigt werden müssen. In den übrigen Fällen genügt es, den Entscheid unmittelbar vor der bevorstehenden Isolierung zu treffen und dem Patienten zu eröffnen. Im vorliegenden Fall wäre dies am 25. August 2000 prob- lemlos möglich gewesen, da offenbar nach wie vor ein Grenzfall vor- lag, wurde der Beschwerdeführer doch vorerst nur zwei Stunden über den Mittag isoliert. cc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anordnung einer Isolation als Zwangsmassnahme grundsätzlich, d.h. abgesehen von sehr spezifischen Ausnahmefällen, nie verhältnismässig sein kann, wenn sie nicht auch aktuell notwendig ist. Somit ist die An- ordnung einer Zwangsisolation ohne gleichzeitige Vollstreckung, d.h. faktisch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, rechtlich in der Regel ausgeschlossen. Dies schliesst jedoch eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Verhältnismässigkeit einer angeordne- ten und durchgeführten Isolation nicht aus. dd) Im vorliegenden Fall war offensichtlich weder am Tag vor- her, noch am Tag des 24. August 2000 selber, an welchem der Zwangsmassnahmen-Entscheid erlassen wurde, eine Situation gege- ben, in welcher dem Beschwerdeführer die notwendige Fürsorge 184 Verwaltungsgericht 2000 nicht anders als durch Isolation gewährt werden konnte. Dieser Um- stand trat aus Sicht der Klinik - wie erwähnt - erst wieder am 25. Au- gust 2000 mit der gesteigerten Aggressivität und der zunehmenden Angetriebenheit des Beschwerdeführers ein, und zwar primär zum Schutz von Patienten und Personal. In diesem Zeitpunkt hätte somit neu entschieden und nötigenfalls - unter Berücksichtigung aller rele- vanten Umstände - formell eine Zwangsisolation verfügt werden sol- len. Der Zwangsmassnahmen-Entscheid wurde in Erwartung eines eventuell bevorstehenden Akutfalles gefällt und erst mehr als einen Tag später teilweise vollzogen. Dieser vorbeugende Zwangsmass- nahmen-Entscheid vom 24. August 2000 stellt daher aus den geschil- derten Gründen einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeits- prinzip dar und ist aufzuheben. ee) Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit diesem Ausgang des Verfahrens betreffend Anfechtung des Zwangsmassnamen-Entscheides vom 24. August 2000 nichts darüber entschieden worden ist, ob die materiellen Voraussetzungen für vorübergehende Isolationen des Beschwerdeführers während dem aktuellen Klinikaufenthalt nicht durchaus erfüllt gewesen seien. 50 Beschwerde gegen Abweisung eines Entlassungsgesuches im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung; Sperrfrist für erneute richterliche Überprüfung? - Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei erneuter Beschwerde kurze Zeit nach Gerichtsentscheid in gleicher Sache - Vernünftiger zeitlicher Abstand zwischen zwei Entlassungsgesuchen? Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. September 2000 in Sachen B.L. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen 2. Gemäss Art. 397d Abs. 2 ZGB besteht das Recht, den Richter anzurufen, auch bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs. Im Gesetz