Isolation ist eine „andere Vorkehr“ i.S. von § 67ebis EG ZGB und damit eine Zwangsmassnahme, die den Schutz der betroffenen Person - und damit einhergehend den Schutz ihrer Mitmenschen - vor körperlichen und seelischen Schäden bezweckt (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 4. August 1999 betreffend Revision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB], Schaffung einer Rechtsgrundlage für Zwangsmassnahmen im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, S. 6). c) Wie bereits aufgezeigt, sind die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung im vorliegenden Fall erfüllt.