Die notfallmässige durchgeführte Zwangsbehandlung vom 23. Mai 2000 genügt somit den gesetzlichen Anforderungen und ist als zulässig zu erachten. c) Weil die Beschwerdeführerin weiterhin aggressiv und fremdgefährlich erschien und jegliche Medikation verweigerte, entschied die Klinik am 26. Mai 2000, die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen mit Clopixol Depot 250 mg und Clopixol acutard 150 mg zu behandeln (Zwangsmassnahmen-Entscheid vom 26. Mai 2000). Insgesamt erhielt die Beschwerdeführerin bereits drei kurz wirksame 2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 179