Unter den geschilderten Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur mit Hilfe mehrer Leute überwältigt werden konnte und dabei versuchte, einer Person in den Hals zu beissen, kam kein milderes Mittel als eine Zwangsmedikation in Betracht. Im vorliegenden Fall war die Anordnung einer Zwangsmassnahme auch im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der übrigen Insassen der geschlossenen Abteilung und des Klinikpersonals angebracht (vgl. § 67ebis Abs. 1 EG ZGB; § 15 Abs. 1 und 3 PD). Die notfallmässige durchgeführte Zwangsbehandlung vom 23. Mai 2000 genügt somit den gesetzlichen Anforderungen und ist als zulässig zu erachten.