Die Beschwerdeführerin zeigte am 23. Mai 2000 ein stark psychotisches Zustandsbild und hat durch ihr Verhalten mehrere Angestellte der PKK massiv gefährdet, worauf eine notfallmässige Zwangsbehandlung als unumgänglich erachtet wurde. Weil sich die hochgradig psychotische und fremdgefährliche Beschwerdeführerin nach der Flucht der Psychiatrie-Lehrschwester alleine mit den übrigen Insassen auf der geschlossenen Abteilung befand, lag eine Ausnahmesituation vor, die ein schnelles Eingreifen erforderlich machte.